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Ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Fahrzeugführers, insbesondere gegen Geschwindigkeitsvorschriften oder die allgemeine Rücksichtspflicht (§ 1 Abs. 2 StVO), ist nicht kausal für einen Unfall mit einem die Fahrbahn querenden Fußgänger, wenn der Fahrzeugführer darauf vertrauen durfte, dass der Fußgänger auf einer Querungshilfe stehen bleibt, um das Fahrzeug passieren zu lassen. Der Vertrauensgrundsatz endet erst, wenn erkennbar wird, dass sich der Fußgänger nicht an die für ihn geltenden Regeln halten wird. Die Haftung des Fahrzeugführers kann sich in solchen Fällen auf die Betriebsgefahr beschränken, während ein erhebliches Mitverschulden des Fußgängers zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |