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Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt vor, wenn durch ein Fahrmanöver mit einem Bagger ein Kabel über einen Fuß- und Radweg gezogen wird, wodurch eine Gefahrenquelle geschaffen wird, die den Sicherheitsgrad für den Fuß- und Radfahrverkehr unterschreitet. Die Haftung des Bauunternehmers kann sich aus § 831 Abs. 1 BGB ergeben, wenn sich die Gefahr des Sturzes über das Kabel realisiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |