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Einem Kläger entsteht durch ein etwaiges Versäumnis des Beklagten (Rechtsanwalt), für einen Schadensersatzanspruch aus einem Unfallereignis eine Verjährungshemmung herbeizuführen, kein Schaden, wenn die Klage gegen den Unfallgegner auch bei pflichtgemäßem Vorgehen des Beklagten unabhängig von der Verjährung abgewiesen werden müsste. Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen nicht mit hinreichender Gewissheit auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |