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Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegen die Beklagten zu, weil der Unfall nach Auffassung der Kammer vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Für den Nachweis eines vorgetäuschten Unfalls genügt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten, gestützt auf eine ungewöhnliche Zahl von Beweisanzeichen, die für die Manipulation sprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |