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Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt ist nur möglich, wenn diese mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist. Eine Entfernung von 26 km zur Referenzwerkstatt schließt eine mühelose Erreichbarkeit aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |