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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abtretungsklausel ist auch ohne ausdrückliche Regelung einer Rückabtretungspflicht wirksam, da die Pflicht zur Rückübertragung bei Wegfall der gesicherten Forderung bereits aus der Sicherungsabrede nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen besteht. Der Verwender von AGB muss den Vertragspartner nicht über allgemeine zivilrechtliche Regeln aufklären, solange die Klausel keine abweichende Regelung trifft oder den Eindruck erweckt, abschließend zu sein. Der abrechnungsfähige Normaltarif für Mietwagenkosten nach einem Unfall kann anhand des arithmetischen Mittels der Mietpreisspiegel des Unternehmens X GmbH und des Z-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation ermittelt werden, wobei ein unfallbedingter Aufschlag von 20 % bei Substantiierung zulässig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |