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Eine Berichtigung des Rubrums kommt in Betracht, wenn eine falsche Partei verklagt ist, sich aber aus der Klageschrift nebst Anlagen zweifelsfrei ergibt, wer tatsächlich verklagt werden sollte, auch wenn eine zur gleichen Versicherungsgruppe gehörende falsche Versicherungs-AG benannt wurde. Eine Abtretungsklausel für Mietwagenkosten hält als Allgemeine Geschäftsbedingung der rechtlichen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand und weist keine zur Unwirksamkeit führende Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S.1 u. 2 BGB auf, wenn nur die Mietwagenkosten abgetreten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |