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Eine Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn auf einem Gehweg unter einer dünnen Neuschneeschicht eine Vereisung besteht, die weder entfernt noch mit abstumpfenden Mitteln gestreut wurde, auch wenn der Schneefall erst kurz zuvor aufgehört hatte und die Gesamtschneehöhe gering war. Die Argumentation, dass keine Veranlassung für Winterdienstarbeiten bestand, da es kurz zuvor geschneit hatte, wurde vom Gericht nicht geteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |