Das Verkehrslexikon


A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Essen v. 28.05.2020: Zum Fahrverbot bei fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 143% und fehlenden Gründen zum Absehen




Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 28.05.2020 - 42 OWi 21/20) hat entschieden:

   Gründe zum Absehen vom Fahrverbot sind durch den Betroffenen nicht vorgetragen. Besondere Umstände in objektiver oder subjektiver Hinsicht, die geeignet erscheinen, die indizielle Annahme einer groben Pflichtverletzung zu kompensieren, sind nicht vorhanden. Auch das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Verhängung des Fahrverbots ist durch den Betroffenen nicht vorgetragen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle
und
Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen
und
Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes
und
Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung
und
Fahrverbot - Einzelfälle - Ausnahmen - Absehen vom Fahrverbot - Geschwindigkeitsverstöße - Rotlichtverstöße
und
Absehen vom Fahrverbot
und
Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen
und
Novellierung der StVO und des Bußgeldkatalogs 2020


Tenor:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 680,00 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 49 StVO, 69a StVZO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).

Gründe:


Gründe zum Absehen vom Fahrverbot sind durch den Betroffenen nicht vorgetragen. Besondere Umstände in objektiver oder subjektiver Hinsicht, die geeignet erscheinen, die indizielle Annahme einer groben Pflichtverletzung zu kompensieren, sind nicht vorhanden. Die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit wiegt objektiv schwer und ist weder auf ein Augenblicksversagen noch auf nur leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen, die zulässige Geschwindigkeit wurde um 143% überschritten.

Auch das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Verhängung des Fahrverbots ist durch den Betroffenen nicht vorgetragen. Eine Existenzgefährdung durch das Fahrverbot wurde nicht angeführt.

Gemäß § 25 Abs. 2a StVG war zugleich die sog. Vier-Monats-Frist anzuordnen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit §§ 465, 473 StPO.

- nach oben -



Datenschutz Impressum