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Die Sicherstellung eines Fahrzeugs gemäß § 43 Nr. 1 PolG NRW ist rechtmäßig, wenn eine gegenwärtige Gefahr besteht, dass das Fahrzeug in allernächster Zukunft erneut für illegales Schrottsammeln verwendet wird. Eine solche Gefahr kann angenommen werden, wenn der Nutzer des Fahrzeugs bereits in einer Vielzahl von Fällen unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften mit dem Fahrzeug Schrott gesammelt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |