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Der im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung anzurechnende Wert der Nutzung eines geleasten Kraftfahrzeugs entspricht grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen. Eine Bewertung der Nutzungsvorteile nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Methode (lineare Wertverzehr) ist ausgeschlossen, da der Leasingnehmer eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung trifft. Hat der Leasingnehmer das Fahrzeug über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung genutzt, kompensiert der realisierte Vorteil den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |