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Die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB setzt besondere Umstände voraus, die erwarten lassen, dass die von dem Täter ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder so abgeschwächt werden kann, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann. Hierbei sind auch außerstrafrechtliche Sicherungssysteme oder die Wirksamkeit der Führungsaufsicht zu prüfen. Die Versagung der Aussetzung ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt ist, dass solche besonderen Umstände fehlen, insbesondere bei einem krankheitsuneinsichtigen und nicht absprachefähigen Täter. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |