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Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind, insbesondere wenn die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität fordert zudem, dass ein Beteiligter alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur einer geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzung zu erwirken oder zu verhindern, was auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |