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Landgericht Münster v. 11.03.2020: Zum Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines Wohnmobils bei Frachtvertrag: Zeitpunkt der Schadensentstehung




Das Landgericht Münster (Urteil vom 11.03.2020 - 112 O 5/19) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 425 Abs. 1 HGB wegen Beschädigung des Gutes (Wohnmobil) setzt voraus, dass das Gut in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung beschädigt worden ist. Ist die Kammer nach Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die geltend gemachten Beschädigungen bereits vor der Übernahme durch Verladeversuche eingetreten sind, ist der Anspruch unbegründet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wohnmobil
und
Parken Wohnwagen Wohnmobil

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 11.12.2019 wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Gründe:


Aufgrund des Einspruchs des Klägers vom 17.12.2020 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; ist statthaft sowie form- und fristgerecht i.S.d. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Frachtführerin kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 425 Abs. 1 HGB wegen Beschädigung des Gutes (Wohnmobil) zu. Die Parteien haben hier unstreitig einen Frachtvertrag i.S.d. § 407 HGB geschlossen, durch den sich die Beklagte gegen Zahlung einer Fracht verpflichtet hat, das streitgegenständliche Wohnmobil von Bad Honnef nach Bad Hirschberg zu befördern und dort beim Kläger abzuliefern. Der Vertrag ist auch durchgeführt worden. Ein Anspruch aus § 425 Abs. 1 HGB setzt aber voraus, dass das Gut in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung beschädigt worden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschädigungen bereits vor der Übernahme, nämlich durch die Verladeversuche der Verkäuferin eingetreten sind. Das Beweismaß des § 286 ZPO fordert insoweit keine absolute, über jeden Zweifel erhabene Gewissheit, erforderlich ist nur die persönliche Gewissheit der Richter, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. seit BGHZ 53, 245; zuletzt BGH NJW 2014, 71).

Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Wohnmobil bereits mehr als 10 Jahre an seinem Platz bei der Verkäuferin gestanden hat. Das hat auch der Zeuge M, ein Angestellter der Verkäuferin, so bestätigt. Weiterhin hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass er beim Kauf wusste, dass das Fahrzeug nicht fahrtauglich war, weil es einen Motorschaden erlitten hatte. Schon allein diese Situation deutet auch für einen Laien darauf hin, dass es Schwierigkeiten geben könnte, das Wohnmobil von seinem Stellplatz so wegzubewegen, dass es auf ein Transportfahrzeug verladen werden kann. Nach über 10 Jahren Standzeit ist damit zu rechnen, dass der Reifendruck unzureichend ist und die Schaltung des Automatikgetriebes festsitzt. Auch der Vortrag der Beklagten, dass das Fahrzeug ins Erdreich eingesackt und von einer 30 cm hohen Wiese umwachsen gewesen sei, erscheint plausibel. Dies ergibt sich letztlich auch aus dem als Anlage K2 (Bl. 10 d.A.) eingereichten Foto.

Davon, dass die vom Kläger behaupteten Schäden am Wohnmobil nicht während der Beförderung durch die Beklagte, sondern vielmehr schon durch den vorherigen Verladevorgang, namentlich das Ziehen des Wohnmobils von seinem Standplatz auf den Fahrweg, entstanden sind, ist die Kammer aber vor allem aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen S überzeugt. Dieser hat den komplizierten und langwierigen Verladevorgang sehr detailliert und lebensnah beschrieben. Dabei hat er mehrere Versuche der Mitarbeiter der Verkäuferin geschildert, das streitgegenständliche Wohnmobil von seinem Parkplatz zu bewegen und genau angegeben, dass die Beschädigungen nicht schon bei den ersten Versuchen mittels Gabelstapler und Spanngurt, sondern erst nach deren Scheitern bei weiteren Versuchen mittels Sprinter und Seil entstanden seien. Gurte und Seile seien jeweils am Heck befestigt worden, was die Heckschäden erklären würde. Die Kammer hat hier ganz klar den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge ein eigenes Erlebnis schilderte und nicht etwa einen tatsächlich nicht dagewesenen Vorgang schilderte. Der Zeuge wirkte noch immer erstaunt über den Zustand des Wohnmobils und geradezu empört über die unsachgemäßen Versuche der Verkäuferin, das Wohnmobil zu bewegen. Es handelte sich für ihn ganz offensichtlich nicht um einen alltäglichen Fall, weshalb es nachvollziehbar ist, dass der Zeuge auch nach der langen Zeit von über 2 Jahren noch eine recht gute Erinnerung daran hatte. Seine Aussage war im Übrigen auch nicht übertrieben genau, vielmehr hat er z.B. im Hinblick auf die Schraube, die er dem Kläger bei Anlieferung übergeben haben soll, Erinnerungslücken eingeräumt und seine ursprüngliche Aussage, er habe mit dem Kläger nicht wegen der Schaltung telefoniert, später korrigiert. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge S als Angestellter der Beklagten in deren Lager steht, das allein rechtfertigt es aber nicht, seiner in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage weniger Glauben zu schenken. Belastungs- oder Begünstigungstendenzen waren nicht erkennbar. Seine Aussage wird zudem im Wesentlichen bestätigt durch die Angaben seines Sohnes, des Zeugen T. Dieser war damals in den Ferien aus Interesse mit seinem Vater beim Transport dabei, inzwischen hat er eine Ausbildung im Transportgewerbe begonnen. Auch wenn der Zeuge T wohl aufgrund seiner Zeugenstellung sehr aufgeregt war und sich nicht so detailliert erinnern konnte wie sein Vater, hat er doch im Kern ebenfalls ausgesagt, dass der Verladevorgang sehr lange gedauert habe, weil das Wohnmobil in einer grasumwachsenen Kuhle festgesessen habe und es zahlreiche Versuche der Verkäuferin gegeben habe, das Wohnmobil von seinem Parkplatz zu entfernen, um es in eine Position zu bringen, von der aus es auf das Transportfahrzeug geladen werden konnte. Er hielt es auch für möglich, dass es dabei zu Beschädigungen gekommen sei. Seine Aussage wirkte dabei keinesfalls abgesprochen, denn in Details, wie das Wohnmobil stand und mit welchen Hilfsmitteln die Abschleppversuche vorgenommen wurden, unterschied sich seine Aussage durchaus von der seines Vaters. Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, es habe beim Aufladen des Wohnmobils mittels Seilwinde auf das Transportfahrezug keine Probleme mehr gegeben. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Zeuge S, der hier beruflich tätig war, den ganzen Vorgang genauer beobachtet hat als sein Sohn, der damals noch Schüler war. Weiterhin wird die Aussage der Zeugen T auch durch die Angaben des Zeugen M gestützt. Dieser war zwar bei dem Verladevorgang selbst nicht dabei, so dass seine Aussage insoweit unergiebig ist. Er konnte allerdings allgemeine Aussagen zum Zustand des Wohnmobils, das ihm aufgrund seiner jahrelangen Standzeit als "Ladenhüter" bekannt war, als auch zu den üblichen Abläufen bei der Verkäuferin machen. Insoweit hat er bekundet, bei nicht fahrbereiten Fahrzeugen wie dem streitgegenständlichen Wohnmobil sei es durchaus üblich, dass ein Kollege aus der Firma mithelfe, das Fahrzeug rauszuholen. Dazu werde ein Abschleppseil verwendet. Als Schleppfahrzeuge komme ein Pkw oder ein anderes Wohnmobil in Betracht. Möglich seien durchaus auch Abschleppversuche mit einem Bus, einen Gabelstapler habe die Verkäuferin allerdings nicht. Das bedeutet, dass nach seiner Aussage der Abschleppvorgang wie von den Zeugen S und T geschildert, im Wesentlichen durchaus plausibel ist, wenn auch wohl kein Gabelstapler zum Einsatz gekommen sein dürfte. Entscheidend ist aber nicht die Art des Abschleppfahrzeugs, sondern die Tatsache, dass Mitarbeiter der Verkäuferin offenbar das Wohnmobil am Heck an einem Schleppfahrzeug befestigt und letztlich mit Gewalt von seinem Platz entfernt haben. Es ist eben gerade nicht so, dass die Verkäuferin mit dem Verladen nichts zu tun hat. Der Zeuge M ist hier als neutraler Zeuge anzusehen, der sehr bemüht wirkte, wahrheitsgemäß auszusagen und z.B. die Aussage des Zeugen S in Bezug auf den Gabelstapler korrigiert hat. Erinnerungslücken hat er frei eingeräumt.

Diese glaubhaften und nachvollziehbaren Zeugenaussagen werden auch nicht widerlegt durch die Aussage der Zeugin A. Diese war bei dem Verladevorgang unstreitig nicht dabei und konnte insoweit keine Angaben zum Zustand des Wohnmobils im Zeitpunkt der Verladung machen. Sie hat aber bestätigt, dass das Wohnmobil bei Abholung nicht fahrbereit war. Auch hat sie bekundet, das Fahrzeug sei moosig gewesen und habe von innen recht arbeitsintensiv ausgesehen, weshalb sie den Kaufpreis auf 1.500,00 € hätten drücken können. Dies spricht eher für als gegen die Probleme beim Verladen, die nach Überzeugung der Kammer zu den strittigen Schäden geführt haben. Dass es wohl auch nochmal unterwegs Unsicherheiten beim zwischenzeitigen Ab- und Aufladen des Wohnmobils gegeben hat, wie letztlich auch die Zeugen S und T eingeräumt haben, vermag an der Überzeugung der Kammer, dass die Schäden am Wohnmobil, insbesondere am Stoßfänger, bereits beim Rausziehen des Fahrzeugs durch die Mitarbeiter der Verkäuferin entstanden sind, nichts zu ändern. Da die Schaltung des Automatikgetriebes beim Rausziehen in der Parkstellung war, ist nach Überzeugung der Kammer auch der Getriebeschaden in diesem Zusammenhang entstanden. Bei dem zwischenzeitlich seitens des Zeugen S eingeräumten Telefonat mit dem Kläger ging es zwar wohl tatsächlich darum, wie die Parkstellung des Wohnmobils gelöst werden könne. Nach Aussage der Zeugen S und T konnte das Wohnmobil aber nach Entfernung einer Schraube problemlos ab- und wieder aufgeladen werden. Hinweise darauf, dass es hierbei zu einer Schadensvertiefung gekommen sein sollte, sieht die Kammer nicht.

Im Übrigen wäre ein Anspruch des Klägers auch gem. § 438 HGB ausgeschlossen. Nach § 438 Abs. 1 HGB wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist, wenn die Beschädigung äußerlich erkennbar ist und der Empfänger dem Frachtführer die Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung anzeigt. Das bezieht sich hier zumindest auf den Bruch der Schaltwelle, die Deformierung des hinteren Querträgers sowie die Beschädigung des Stoßfängers und der Abschlussblende. Anders als Schäden an der Schaltung und am Getriebe sind derartige Beschädigungen äußerlich erkennbar. Der Kläger hat sie aber nicht rechtzeitig gerügt. Der Tatbestand "bei Ablieferung" ist erfüllt, solange die Rüge in einem engen zeitlichen Zusammenhang nach Beendigung der Ablieferung passieren könnte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt nach dem Entladen, in dem das Gut frühestens angemessen untersucht werden kann. Es kann hier offen bleiben, ob insoweit vom Kläger zu erwarten war, noch am Abend des 01.08.2017 mithilfe einer Taschenlampe das Wohnmobil näher in Augenschein zu nehmen. Spätestens am nächsten Morgen hätte er jedenfalls die äußerlichen Beschädigungen erkennen und rügen müssen. Eine Rüge vor dem 08.08.2017, also eine Woche nach Ablieferung, hat der Kläger aber weder behauptet noch bewiesen.

Für die nicht erkennbaren Beschädigungen (Schaltung / Getriebe) gilt die Vermutung gem. § 438 Abs. 2 HGB auch, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung die Beschädigung angezeigt worden ist. Das Telefonat am 08.08.2017, in dem der Kläger den Schaden bei der Beklagten gemeldet hat, reicht vorliegend nicht als Rüge aus. Er hat nach eigenen Angaben nur die Querträger, die Abschlussblende, die Rahmenteile und die Stoßfänger gerügt. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Kläger von dem Getriebeschaden noch gar nichts, von diesem erlangte er nach eigenen Angaben erst Kenntnis, als er und ein sachverständiger Bekannter versuchten, den Motor gängig zu machen. Wann das genau war, hat der Kläger nicht dargelegt. Es ist jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger die nicht äußerlich erkennbaren Mängel vor Erhalt des Gutachtens vom 21.12.2017 kannte und bei der Beklagten vor dem 17.01.2018 gerügt hat.

Unterbleibt aber die Anzeige oder genügt sie nicht den Anforderungen hinreichender Deutlichkeit, so wird widerleglich vermutet, dass das Gut in vollständigem und unbeschädigtem Zustand abgeliefert worden ist. Dem Geschädigten bleibt also der Beweis, dass die Beschädigung während der Zeit der Obhut des Frachtführers eingetreten ist, möglich. Dabei muss er allerdings nicht nur die Hürde der allgemeinen Beweislast, sondern auch die der gegen seinen Anspruch gerichteten Vermutung der Ablieferung im ordnungsgemäßen Zustand überwinden. Nach § 292 ZPO ist damit verbunden, dass vom Anspruchsteller der volle Gegenbeweis gegen die Vermutung geführt wird; ein bloßes Erschüttern der Vermutung ist unzureichend. Hieraus folgt auch, dass den Frachtführer keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trifft, zum Ablauf des Transportes vorzutragen, solange nicht seitens des Anspruchsstellers bewiesen ist, dass das Gut nicht in vollständigem und unbeschädigtem Zustand abgeliefert wurde. Weiter muss der Anspruchsteller dartun, dass der die Beschädigung nicht in der Zeit nach der Ablieferung entstanden ist (MüKoHGB/Eckardt HGB § 438 Rn. 17). Das alles ist dem Kläger hier nicht gelungen. Vielmehr hat die Beklagte eine Beschädigung vor Übernahme bewiesen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

Auch wenn es im Ergebnis nicht mehr darauf ankommt, hätte der Kläger auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ohnehin keinen Ersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe gehabt. Die Schadenshöhe richtet sich nach § 429 HGB. Bei Beschädigungen ist nach Abs. 2 der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Ist das Gut - wie hier - unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, wird nach Abs. 3 S. 2 vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist. Da der Kläger das Wohnmobil hier für lediglich 1.500,00 € erworben hat, ist hier zu vermuten, dass dies auch dem Marktpreis des Fahrzeugs entspricht. Diese Vermutung stimmt auch mit den Angaben des Klägers selbst und der Aussage der Zeugin A überein. Beide haben bekundet, dass das Fahrzeug ursprünglich für ca. 6.900,00 € angeboten worden war, es zu dem Preis aber keiner habe kaufen wollen, so dass der Kläger die Verkäuferin herunterhandeln konnte. Ein Verkehrswert von über 20.000,00 € für ein seit über 10 Jahren stillgelegtes, nicht fahrbereites Fahrzeug, das unstreitig eine defekte Seitenscheibe aufwies und nach Aussage des Zeugen M auch als Ersatzteillager für andere Fahrzeuge gebraucht worden war, ist vor diesem Hintergrund nicht darstellbar.

Der Kläger hat auch sonst keinen Anspruch gegen die Beklagte.

Ein etwaiger deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB scheitert schon am Nachweis einer Sachbeschädigung durch die Beklagte. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1, 2, 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2020/112_O_5_19_Urteil_20200311.html - DE:LGMS:2020:0311.112O5.19.00

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