|
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 425 Abs. 1 HGB wegen Beschädigung des Gutes (Wohnmobil) setzt voraus, dass das Gut in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung beschädigt worden ist. Ist die Kammer nach Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die geltend gemachten Beschädigungen bereits vor der Übernahme durch Verladeversuche eingetreten sind, ist der Anspruch unbegründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |