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Die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen mit standardisierten Messverfahren, wie dem Traffistar S 350, hängt nicht von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten durch den Betroffenen ab. Das Grundrecht auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung wird dadurch nicht in relevanter Weise beeinträchtigt, und es folgt hieraus nicht das Erfordernis des Vorhaltens von Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen. Eine Überprüfung des Messergebnisses im Einzelfall auf der Grundlage zu speichernder Rohmessdaten muss einem Betroffenen nicht generell möglich sein und vom Tatgericht nicht vorgenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |