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Einer Haftung nach § 7 StVG und § 18 Abs. 1 StVG steht § 8 Nr. 1 StVG entgegen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann, wie ein E-Scooter mit Zulassung nach der eKFV. Ein Schadenersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn die Klägerin den ihr obliegenden Beweis eines mindestens fahrlässigen Verhaltens des E-Scooter-Fahrers nicht erbringen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |