Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt v. 03.03.2020: Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall unter Berücksichtigung von Schwacke und Fraunhofer




Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (Urteil vom 03.03.2020 - 10 C 306/19) hat entschieden:

   Die ortsüblichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sind auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen der Schwackeliste und des Fraunhofer Mietpreisspiegels zu schätzen. Dabei ist ein Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen des Vermieters zu berücksichtigen und 5 % für ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe von 318,48 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2019.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 51 % und die Beklagte zu 49 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist im Hinblick auf den nicht zurückgenommenen Teil begründet.

I.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung weitergehenden Schadensersatzes in Höhe von 318,48 €.

1.

Die Haftung dem Grunde nach ergibt sich vorliegend unstreitig aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, da der streitgegenständliche Verkehrsunfall unstreitig allein durch den Fahrer des Fahrzeuges verursacht wurde, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig.

2.

Der Höhe nach besteht zu Gunsten der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 318,48 €.

Denn gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den insoweit ersatzfähigen Schäden gehören auch diejenigen Kosten, die dem Geschädigten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache entstanden sind, wenn der Geschädigte die beschädigte Sache - wie hier - nicht nutzen kann (siehe BGH NJW 2012, 2026). Dabei entscheidet gemäß § 287 ZPO das Gericht, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden sei oder wie hoch sich der Schaden belaufe, hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei kann für die Schadensschätzung in geeigneten Fällen auf Listen oder Tabellen zurückgegriffen werden.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf sind die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen, die sich bei Anwendung der Schwackeliste einerseits und des Fraunhofer Mietpreisspiegels andererseits im konkreten Fall ergeben, zu schätzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, Az. 1 U 74/18 (NJW-RR 2019, 731). Dieses lag vorliegend einschließlich eines Aufschlags von 20 % für die unfallbedingten Mehraufwendungen des Vermieters (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2019 - 22 S 273/18) hinsichtlich der Mietwagenkosten für ein angemessenes Ersatzfahrzeug unstreitig bei 1.038,71 € brutto.

Hiervon sind ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % abzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019 - I-I U 109/18).

Somit ergab sich ein im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB "erforderlicher" Schadensbetrag in Höhe von 986,78 €.

Abzüglich der bereits regulierten 668,30 € verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 318,48 €.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. In dem Schreiben vom 27.05.2019 ist die verzugsbegründende Mahnung zu sehen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 646,19 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/ag_moenchengladbach_rheydt/j2020/10_C_306_19_Urteil_20200303.html - DE:AGMG2:2020:0303.10C306.19.00

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