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Ein Fußgänger, der bei Dunkelheit und dunkel gekleidet ohne Warnweste die Fahrbahn betritt, um ein umgefallenes Warndreieck aufzustellen, muss sich ein erhebliches Mitverschulden an einem Unfall anrechnen lassen, wenn er dabei von einem Fahrzeug erfasst wird. Gemäß § 25 Abs. 3 StVO hat der Fußgänger den Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten und die Fahrbahn zügig auf dem kürzesten Weg zu überschreiten. Im vorliegenden Fall wurde ein Mitverschulden des Klägers von 2/3 angenommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |