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Bei einer Kollision auf einem Parkplatz mit einer bereits erkennbar geöffneten Fahrertür eines parkenden Fahrzeugs kann ein überwiegender Verursachungsbeitrag (hier: 75 %) der einfahrenden Partei anzulasten sein, wenn diese die Parktasche trotz der sichtbaren geöffneten Tür befuhr. Ein Verstoß des Aussteigenden gegen § 14 StVO, mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO, begründet in einem solchen Fall keinen höheren Verursachungsbeitrag als 25 %. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |