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Vom Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn besondere Ausnahmeumstände in der Tat offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Baustellenlichtzeichenanlage rechts von einer nicht abgedeckten, außer Betrieb gesetzten Lichtzeichenanlage steht und diese durch ihre Größe und weiße Umrandung das Blickfeld dominiert, wodurch die kleinere Baustellenampel übersehen werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |