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Ein Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall ist begründet, wenn der Kläger seine Aktivlegitimation als Eigentümer des Fahrzeugs substantiiert vorträgt und durch Unterlagen plausibel macht, wobei ein einfaches Bestreiten der Beklagten nicht genügt. Das Unfallgeschehen gilt als bewiesen, wenn Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ergeben, auch wenn die Beklagte eine Manipulation des Unfalls behauptet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |