BVerwG v. 23.01.2020: Dienstgradherabsetzung bei grob fahrlässiger außerdienstlicher Straßenverkehrsgefährdung mit Todesfolge
Das BVerwG (Urteil vom 23.01.2020 - 2 WD 1/19) hat entschieden:
Verursacht ein Soldat außerdienstlich durch eine grob fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung den Tod eines Menschen, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Dienstgradherabsetzung. 20
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 28. November 2018 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme abgeändert. Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt. Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Soldat ist in den Dienstgrad eines Feldwebels herabzusetzen.
Da die Berufung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden ist, hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO die verfahrensfehlerfrei getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zu Grunde zu legen und ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat am 18. November 2016 nach einer Feier in der Kaserne im alkoholisierten Zustand (festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille um 14:16 Uhr) mit seinem Pkw um 11:56 Uhr die K 29 von A. kommend in Richtung ... befuhr und infolge alkoholbedingter Enthemmung auf die Gegenfahrbahn geriet, wodurch es zum Zusammenstoß mit einem anderen Pkw kam, was neben einem eingetretenen Fremdschaden von ca. 5 000 € dazu führte, dass die Fahrerin des anderen Pkws tödliche Verletzungen erlitt. Es hat weiter festgestellt, dass der Soldat infolge einer fatalen Fehleinschätzung der Ansicht war, fahrtüchtig zu sein. Es hat darin eine fahrlässige Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht gesehen.
Diese Tat- und Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und damit für den Senat bindend. Ob das Truppendienstgericht sie rechtsfehlerfrei getroffen hat, darf der Senat nicht überprüfen. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
2. Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Danach ist eine Herabsetzung des Soldaten um einen Dienstgrad geboten.
a) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema an:
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Als solche hält der Senat im Fall einer grob fahrlässigen außerdienstlichen Straßenverkehrsgefährdung mit Todesfolge eine Dienstgradherabsetzung für angemessen.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung ist, wenn ein Soldat auf einer Dienstfahrt fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Mensch zu Tode kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 2 WD 12.18 - juris Rn. 34 ff.). Der Senat hat ferner entschieden, dass eine Dienstgradherabsetzung jedenfalls auch dann Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist, wenn durch eine vorsätzliche außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung fahrlässig der Tod eines Menschen verursacht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 54 Rn. 52 ff.).
Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von beiden Fallkonstellationen. Die Unterschiede sind aber nicht so gewichtig, dass ein anderer Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen geboten wäre.
Im Unterschied zur erstgenannten Fallkonstellation steht hier ein außerdienstliches und nicht ein in Bezug auf die Zwecke des Disziplinarrechts bedeutsameres innerdienstliches Verhalten des Soldaten in Rede. Der Unterschied zur zweitgenannten Fallkonstellation besteht darin, dass die außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung des Soldaten, die zur fahrlässigen Tötung eines Menschen geführt hat, nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen wurde. Insoweit ist das Truppendienstgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass fahrlässige Pflichtverletzungen grundsätzlich milder zu ahnden sind als vorsätzliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 2 WD 12.18 - juris Rn. 26).
Allerdings hat der Soldat innerhalb der Bandbreite fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdungen grob fahrlässig und damit dicht an der Schwelle zu bedingt vorsätzlichem Verhalten gehandelt. Denn nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts hatte er am Unfalltag etwas mehr als zwei Stunden nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille. Diese lag folglich im Unfallzeitpunkt selbst bei Zugrundelegung des günstigsten stündlichen Abbauwerts von 0,1 Promille (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 316 Rn. 19) deutlich über dem Wert von 1,1 Promille, ab dem eine unwiderlegbare absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 316 Rn. 25). Ein derart hoher Alkoholisierungsgrad geht mit einem entsprechend hohen Unfallrisiko einher. Der Soldat, der auf der vorangegangenen Feier ganz erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte, wusste um die zu sich genommenen Alkoholmengen und hätte daher erkennen müssen, dass seine Fahrtüchtigkeit voraussichtlich stark eingeschränkt sein würde. Er hatte wegen seines flauen Gefühls im Magen noch überlegt, ob er mit dem Auto nach Hause fahren könne oder nicht, und sich letztendlich dazu entschlossen, obwohl dafür keinerlei Notwendigkeit bestand. Dadurch hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und in dieser Situation jedem hätten einleuchten müssen, nämlich die Fahrt zu verschieben, bis das erkennbar alkoholbedingte Unwohlsein abklang.
Nach Ansicht des Senats ist der durch eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung herbeigeführte Tod eines Menschen von einem solchen disziplinaren Gewicht, dass es für den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen keinen ausschlaggebenden Unterschied macht, ob die Straßengefährdung vorsätzlich oder "nur" grob fahrlässig begangen wurde. Der Senat bewertet das disziplinare Gewicht einer Verfehlung umso höher, je größer die dadurch drohenden Gefahren für ein bedeutsames Rechtsgut sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 2 WD 12.18 - juris Rn. 36 m.w.N.). Die Tötung eines Menschen betrifft ein Rechtsgut von höchstem Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Sie wird strafrechtlich selbst bei Fahrlässigkeit mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert (§ 222 StGB). Die Straßenverkehrsgefährdung wird sowohl im Fall des § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB (sog. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) als auch im Fall des § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB (sog. Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination) gleichermaßen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet (§ 315c Abs. 3 StGB). Dabei wird gerade eine Straßenverkehrsgefährdung in Form des Führens eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke als besonders verwerflich qualifiziert (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB), die bei vorsätzlicher Begehungsweise bereits im Versuchsstadium strafbar ist (§ 315c Abs. 2 StGB). Diesen strafgesetzlichen Wertungen entspricht es, im vorliegenden Fall ebenso wie im Fall einer fahrlässigen Herbeiführung des Todes eines Menschen durch eine vorsätzliche außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung von einer Dienstgradherabsetzung als Regelmaßnahme auszugehen.
Dieser Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen steht wertungsmäßig in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach eine vorsätzliche körperliche Misshandlung außerhalb des Dienstes, bei der die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale der §§ 224 bis 227 StGB erfüllt sind, im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ebenfalls mit einer Dienstgradherabsetzung geahndet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 54 Rn. 52). Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn ein Fußgänger durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht wird und durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens ausgelöst wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 442/18 - NStZ 2019, 608). Der Umstand, dass der Soldat hier zwar auf der einen Seite nicht gezielt gehandelt hat, aber auf der anderen Seite mit der Tötung eines Menschen eine weitaus schwerere Folge als eine bloße erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens herbeigeführt hat, rechtfertigt insoweit eine Wertungsparallele.
Auch kommt dem vorliegenden Fall im Bereich der Ahndung außerdienstlicher Verkehrsdelikte mit Blick auf die schwerwiegende Folge ein auf der ersten Stufe der Zumessungserwägungen zu erfassendes größeres disziplinares Gewicht zu als etwa einem außerdienstlichen vorsätzlichen Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) oder einem ersten Wiederholungsfall einer außerdienstlichen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB, die im Regelfall (nur) mit einem Beförderungsverbot zu ahnden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01 u. a. - BVerwGE 117, 117 <121> m.w.N. und vom 17. Februar 1998 - 2 WD 23.97 - Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 40 m.w.N.).
bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Dabei ist zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Situation zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Danach ist hier im Ergebnis eine Herabsetzung um einen Dienstgrad angezeigt:
aa) Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Soldat im Tatzeitpunkt als Oberfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand. Nach § 10 SG war er damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht. Zu den ferner zu berücksichtigenden nachteiligen Folgen des Dienstvergehens, bei denen die eingetretene Todesfolge ausgeklammert bleiben muss, weil sie bereits auf der ersten Zumessungsstufe zum Nachteil des Soldaten berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 54 Rn. 57), zählen der mehrmonatige Arbeitsausfall des Soldaten und der erhebliche Sachschaden, der durch den Unfall verursacht wurde. Zudem ist das Dienstvergehen nicht nur innerhalb des Kameradenkreises bekannt geworden. Es hat auch außerhalb des dienstlichen Bereichs ein schlechtes Licht auf die Bundeswehr geworfen, weil die Zugehörigkeit des Soldaten zur Bundeswehr durch das Tragen der Dienstuniform für die Unfallzeugen und die den Soldaten unmittelbar nach dem Unfall behandelnden Personen erkennbar war. Die Beweggründe des Soldaten sprechen ebenfalls gegen ihn. Er hat eigennützig gehandelt, weil er - ohne dass insoweit eine Notwendigkeit bestand - nach Hause wollte, obwohl er ein flaues Gefühl im Magen hatte.
bb) Zugunsten des Soldaten ist zu berücksichtigen, dass die strafrechtlich neben der fahrlässigen Tötung verwirklichte Straßenverkehrsgefährdung in Gestalt einer sog. Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination (§ 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) weniger schwer wiegt als eine solche in Gestalt einer Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (§ 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB), bei der - wie ausgeführt - derselbe Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen maßgebend gewesen wäre. Dies gilt auch bei einem - wie hier - grob fahrlässigen Handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - juris Rn. 54 m.w.N.). Für den Soldaten spricht seine fehlende disziplinare und strafrechtliche Vorbelastung, wenngleich diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da er hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt hat, aber keine Leistung erbracht hat, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt. Zu seinen Gunsten sind des Weiteren die Reue und Unrechtseinsicht zu berücksichtigen, die er in seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung, insbesondere im letzten Wort, glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat. Für ihn spricht auch, dass er sich im Jahr 2015 in einem Auslandseinsatz bewährt hat. Ferner ist ihm der Milderungsgrund einer Nachbewährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48) zugute zu halten. Aus der Sonderbeurteilung vom 21. Februar 2019, der Stellungnahme von Major C. vom 15. Januar 2020 und der Aussage des früheren Disziplinarvorgesetzten Major D. ergibt sich neben einer deutlichen Leistungssteigerung, dass sich der Soldat während des Verfahrens in jeder Hinsicht ohne Anlass zu Beanstandungen durch seine Vorgesetzten geführt hat. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass er keine weitere Karriere bei der Bundeswehr anstrebt, sondern sich parallel auf eine Tätigkeit im zivilen Bereich für die Zeit nach Ablauf seines Dienstverhältnisses vorbereitet. Der freiwilligen Mitwirkung an der Aufklärung seiner Blutalkoholkonzentration misst der Senat demgegenüber nur geringes Gewicht bei, weil es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, auch gegen den Willen des Soldaten zeitnah eine verwertbare Blutprobe zu erwirken.
cc) Da Milderungsgründe umso gewichtiger sein müssen je schwerer ein Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - Rn. 28 m.w.N.), sind die mildernden Umstände angesichts der mit Blick auf die eingetretenen Folgen außerordentlichen Schwere des Dienstvergehens nicht von solchem Gewicht, dass sie den Übergang zu der nächstniedrigen Maßnahmeart verlangen würden. Dies gilt umso mehr, als die mit einer Alkoholisierung verbundenen Risiken im Straßenverkehr jedermann bekannt sind. Innerhalb des dem Senat bei der Herabsetzung des Dienstgrads eines Soldaten auf Zeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO eröffneten weiten Spielraums wäre ohne Berücksichtigung der Nachbewährung angesichts der dann deutlich zum Nachteil des Soldaten wiegenden Umstände eine Herabsetzung um zwei Dienstgrade angemessen. Das außerdienstliche Verhalten weist eine besondere Dienstnähe auf. Es handelte sich um die vom Soldaten in Bundeswehruniform angetretene Fahrt nach Dienstende von der Kaserne nach Hause. Zudem wurzelte die Alkoholisierung im dienstlichen Bereich. Denn sie war Folge einer Unteroffizierfeier in der Kaserne, die erst um 4 Uhr morgens am Unfalltag geendet hatte und in deren Rahmen die Soldaten zwischenzeitlich mit Dienstfahrzeugen zum Feiern von der Kaserne in A. nach B. gefahren worden waren. Der Soldat war infolgedessen - was nicht gesondert angeschuldigt ist, aber auch nicht ausgeblendet werden kann - während des gesamten Dienstes am Freitag pflichtwidrig hochgradig betrunken. Außerdem hat er die Fahrt bereits im Kasernenbereich dienstpflichtwidrig fahruntüchtig angetreten. Erschwerend tritt hinzu, dass der fahrlässig herbeigeführte Tod eines Menschen auf dieser alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB beruht. Aus diesen Gründen wäre an sich eine zweistufige Degradierung angezeigt. Die Nachbewährung rechtfertigt es, die Degradierung auf einen Dienstgrad zu beschränken.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO.