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Eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit einem E-Scooter bei einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,40 ‰ führt nicht zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, wenn die Fahrt nachts zur verkehrsarmen Zeit auf einer Verkehrsfläche ohne Bezug zum fließenden Straßenverkehr erfolgte und keine tatsächlichen oder abstrakt drohenden Beeinträchtigungen Rechtsgüter Dritter durch einen nicht vorbelasteten und geständigen Täter ersichtlich sind. In solchen Fällen kann die Indizwirkung des § 69 Abs. II Nr. 2 StGB ausnahmsweise entfallen. Stattdessen ist ein Regelfahrverbot nach § 44 Abs. I Satz 3 StGB festzusetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |