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Ein Feststellungsinteresse für eine Klage auf Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche aus einem Verkehrsunfall kann auch dann bestehen, wenn die Beklagte die Haftung dem Grunde nach anerkannt und einen Verjährungsverzicht erklärt hat. Dies gilt insbesondere, wenn die abgegebenen Erklärungen kein titelersetzendes Anerkenntnis darstellen und die Unsicherheit über den Umfang der Haftung für zukünftige Schäden nicht vollständig beseitigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |