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Bei Fahrten ohne Fahrerlaubnis, die zur Anfahrt, Abfahrt oder zum Abtransport der Beute bei einem Diebstahl dienen ("Diebesfahrten"), stehen die Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der Tat des Diebstahls in Tateinheit. Erfordert der Abtransport der Beute mehrere Fuhren, liegt insoweit eine natürliche Handlungseinheit vor. Eine Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten, es sei denn, die Fortsetzung der Tat beruht auf einem neu gefassten Willensentschluss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |