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Der mehrfache selbständige Gebrauch einer unechten Urkunde bildet mit dem Herstellen der Urkunde eine materiell-rechtliche Tat, wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Ein solcher Gesamtvorsatz ist in der Regel gegeben, wenn der Täter amtliche Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs anbringt, um das Fahrzeug als vermeintlich zugelassen im öffentlichen Straßenverkehr mehrfach zu nutzen. Das tateinheitliche Zusammentreffen weiterer Delikte (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) mit der einheitlichen Urkundenfälschung verklammert sämtliche Gesetzesverstöße, die nicht schwerer wiegen, zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |