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Die schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass das Führen und die Gefährlichkeit des Werkzeugs vom zumindest bedingten Vorsatz umfasst sind und der Täter sich dessen bewusst war. Für die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung (§ 21 StGB) ist zugunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ auszugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |