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Die Grundsätze des Werkstattrisikos, die für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs entwickelt wurden, sind auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar. Hat der Geschädigte die Sachverständigenrechnung noch nicht beglichen, kann er die Zahlung der Sachverständigenkosten nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche gegen den Sachverständigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |