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Im Totalschadensfall kann der Geschädigte, der sein unfallbeschädigtes Fahrzeug weiter nutzt, bei der fiktiven Abrechnung nach Wiederbeschaffungskosten den im Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen. Dabei kann der Geschädigte nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeugs nicht realisieren kann, insbesondere nicht auf Restwertangebote, die lediglich in einem engen Zeitraum auf einer Restwertbörse zu erzielen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |