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Hinsichtlich der von Anfang an streitigen unfallbedingten Primärverletzungen ist das Beweismaß des § 286 ZPO anzuwenden. Erst bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern ist nach Maßgabe des § 287 I 1 ZPO freier gestellt. Kann der Arbeitgeber den erforderlichen Strengbeweis der Unfallkausalität für eine nicht objektivierbare und nicht unfallspezifische Verletzung nicht führen, steht ihm trotz ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit kein übergegangener Schadensersatzanspruch zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |