|
Ein Verstoß gegen § 10 StVO liegt vor, wenn ein Radfahrer beim Verlassen eines Gehsteigs zum Überqueren einer Straße nicht anhält und überprüft, ob von links Verkehr kommt und die Straße ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überquert werden kann. Ist dieser Verstoß gleich schwerwiegend wie ein Verstoß des anderen Unfallbeteiligten gegen §§ 8, 3 Abs. 2a StVO, ist eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 sachgerecht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |