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Allein die Übernahme eines von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten Entscheidungsentwurfs durch den Ermittlungsrichter erlaubt nicht den Schluss, eine eigenverantwortliche und selbständige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen sei unterblieben. Die mögliche Verletzung einer Verfahrensnorm, die nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, führt ihm gegenüber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn sein Rechtskreis nicht betroffen ist (hier: Durchsuchung der Wohnung eines Dritten). Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB setzt eine hinreichend konkrete Behandlungsaussicht voraus, die unter Benennung konkreter Anhaltspunkte belegt werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |