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Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Die Annahme einer vorsätzlichen Begehung drängt sich insbesondere bei grober Überschreitung der einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit auf. Es ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |