|
Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung aufgrund fehlender Speicherung von Messdaten erfordert die konkrete Darlegung eines behaupteten Messfehlers. Der Grundsatz des fairen Verfahrens führt im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung nicht gespeichert wurden. Die Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens als Massenverfahren sind bei der Ausgestaltung des Rechts auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |