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Ein abgekürztes Urteil in Bußgeldsachen, das gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig in das Protokoll aufgenommen und aus dem inneren Dienstbereich des Amtsgerichts herausgegeben wurde, darf nur noch unter den Voraussetzungen des § 77b Abs. 2 OWiG geändert oder ergänzt werden. Eine nachträglich um eine Begründung ergänzte Urteilsfassung ist daher unbeachtlich, wenn kein Fall des § 77b Abs. 2 OWiG gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |