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Die für das selbstständige Einziehungsverfahren geltende eigene Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen richtet sich nach § 31 Abs. 2 OWiG. Die Verjährungsfrist von zunächst drei Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 StVG) wurde durch den Erlass des Einziehungsbescheides unterbrochen und betrug danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StVG). Diese Sechsmonatsfrist, beginnend mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht, war abgelaufen, bevor ein Hauptverhandlungstermin anberaumt wurde, wodurch Verfolgungsverjährung eintrat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |