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Fällt die Beschwer nachträglich wegen antragsgemäßer Berichtigung des Urteils weg, handelt es sich um ein erledigendes Ereignis. Es ist sodann nicht unverhältnismäßig, nach übereinstimmender Erledigterklärung die Kosten gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der für das Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 oder S. 3 GKG liegen hier nicht vor, da der Beklagte die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten durch Anerkennung oder Erfüllung der berechtigten Klageforderung hätte vermeiden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |