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Klagerücknahme und Kostenentscheidung
Klagerücknahme und gerichtliche Kostenentscheidung
Gliederung:
Einleitung:
In der Praxis der Unfallschadenregulierung kommt es nicht selten vor, dass nach längerer Regulierungsdauer vom Geschädigten Klage gegen den Unfallgegner und/oder dessen Haftpflichtversicherer erhoben wird, um die Ansprüche mit mehr Nachdruck zu verfolgen. Es kann dann geschehen, dass der Versicherer noch "zur Einsicht kommt" und Zahlung zusagt und gleichzeitig den Geschädigen bzw. dessen Anwalt bittet, die eingereichte Klage zurückzunehmen.
Weil nach den gesetzlichen Vorschriften im Fall der Klagerücknahme in der Regel die klagende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, dieses Ergebnis aber bei der geschilderten Sachlage materiell nicht gerechtfertigt erscheint, wird die Bitte um Klagerücknahme vielfach mit der Zusage versehen, keine den Kläger belastenden Kostenanträge zu stellen; außerdem ersetzt die Versicherung in einem solchen Fall auch die bereits verauslagten Gerichtskostenvorschüsse.
Erfolgen derartige Zusagen nicht, wird es bei der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme darauf ankommen, ob die beklagte(n) Partei(en) Veranlassung zur Klagerhebung gegeben haben, ob also insbesondere vor Erhebung der Klage ein angemessener Regulierungszeitraum von sechs Wochen bereits verstrichen war oder nicht.
Es stellt sich zudem die Frage, ob das Gericht in einem sich aus irgendeinem Grund dennoch anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren die materiell-rechtliche Kostentragungspflicht entgegen den formellen gesetzlichen Vorschriften der ZPO berücksichtigen darf oder sogar muss.
Umgekehrt stellt sich die Frage, ob im Fall einer rechtskräftigen Kostenentscheidung zum Nachteil des Klägers es diesem verwehrt ist, ihm materiell-rechtlich zustehende Schadensersatzansprüche auf Kostenerstattung trotz der formellen Rechtskraft der Kostenentscheidung geltend zu machen.
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Allgemeines:
Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten
Verfahrenskosten
BGH v. 19.10.1994:
Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, weil die Verfügung vom Antragsteller innerhalb der Vollziehungsfrist des ZPO § 929 Abs 2 nicht wirksam zugestellt worden ist, so kann der Antragsteller auch dann nicht Erstattung der Kosten des Verfügungsverfahrens verlangen, wenn er im Hauptsacheverfahren sachlich obsiegt.
OLG Dresden v. 09.12.1997:
Eine Klage, die unter Berufung auf einen materiell-rechtlichen Ersatzanspruch im Ergebnis auf die Umkehrung einer prozessualen Kostenerstattungsregelung gerichtet ist, ist nicht wegen deren entgegenstehender Rechtskraft von vornherein unzulässig. Wäre es anders, würden die Rechte des prozessualen Kostenschuldners unzulässig eingeschränkt, denn er könnte die Frage, inwieweit ihm ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf die Prozesskosten gegen den Gegner zusteht, weder im Rahmen der prozessualen Kostenentscheidung - die sich mit den Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht zu befassen hat - noch in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zur Überprüfung stellen.
AG Darmstadt v. 28.04.2005:
Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann grundsätzlich innerhalb eines Regulierungszeitraums von 4 bis 6 Wochen nach erstmaliger Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls durchführen. Reguliert die Versicherung innerhalb dieses Zeitraums den Schaden und wird daraufhin die schon anhängig gemachte Klage zurückgenommen, hat der Geschädigte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
OLG Saarbrücken v. 09.02.2010:
Ist bei Erhebung der Klage der dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüfungszeitraum von 4 bis 6 Wochen noch nicht abgelaufen, sind die Kosten des Rechtsstreits bei Klagerücknahme nach Zahlung mangels Veranlassung zur Klageerhebung der Klagepartei aufzuerlegen.
BGH v. 16.02.2011:
Im Falle einer Klagerücknahme kommt ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenentscheidung geführt hat, unverändert bleibt.
OLG Koblenz v. 18.02.2015:
Wird eine Klage durch Zahlung noch vor ihrer Zustellung gegenstandslos, räumt § 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO dem Kläger die Möglichkeit ein, die Klage zurückzunehmen und in einem an § 91 a ZPO angelehnten Verfahren eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu erwirken. Insoweit handelt es sich um eine Sonderregelung für die Fälle der Erledigung vor Rechtshängigkeit. Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung kann die „Erledigungserklärung“ des Klägers nur dahin verstanden werden, dass er die vom Gesetz für die Fälle der Erledigung vor Rechtshängigkeit vorgesehene Möglichkeit der Klagerücknahme und einer Kostenentscheidung nach dem Maßstab des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO in Anspruch nehmen will.
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