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Die Urteilsgründe in einem Bußgeldverfahren sind lückenhaft, wenn die Feststellungen zur Bestandskraft einer Auflage und zur subjektiven Tatseite (Fahrlässigkeit) unvollständig sind und dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung der materiellen Rechtsanwendung ermöglichen. Insbesondere müssen bei Abwesenheit des Betroffenen und dessen Einlassung zu technischen Vorkehrungen (z.B. Pegelbegrenzer) die Voraussetzungen eines Organisationsverschuldens nach §§ 9, 130 OWiG geprüft und die Einlassung gewürdigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |