|
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt Erwerbskausalität voraus. Diese fehlt, wenn der Fahrzeughersteller vor dem Kauf die Ausrüstung der Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf verbundenen Risiken verdeutlichen muss, und sich im konkreten Einzelfall nicht feststellen lässt, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis dessen nicht oder nicht zu dem Kaufpreis erworben hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |