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Eine Arglistanfechtung nach § 123 BGB wegen der Vornutzung eines Gebrauchtwagens als Mietfahrzeug scheitert, wenn der Käufer keine relevanten Fehler der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zur fehlenden Täuschung aufzeigen kann. Nach Vertragsschluss, aber vor Übergabe vorgenommene Instandsetzungsarbeiten begründen keinen Anfechtungsgrund wegen Arglist, wenn sie nicht zu einem merkantilen Minderwert führen, da den Verkäufer keine generelle Aufklärungspflicht über alle Umstände trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |