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Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist oder im Fall einer nachträglichen Klageerweiterung. Eine Gerichtsstandsvereinbarung steht einer Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dann entgegen, wenn es derjenigen Partei, die nicht durch die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, nicht zugemutet werden kann, sich auf einen Rechtsstreit vor dem vereinbarten Gericht einzulassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |