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Ein Anspruch auf wirtschaftliche Rückabwicklung des Kaufs eines Wohnmobils wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) scheitert an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers, wenn dieser die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht darlegen kann. Dies gilt insbesondere, wenn nicht ersichtlich ist, warum und auf welche Weise die beklagten Fahrzeughersteller für den Motor und dessen Einrichtung verantwortlich zeichnen sollen, nachdem ausweislich der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ein Dritter Hersteller des Motors ist und ein Bezug der Beklagten zum Motor oder Wohnmobil nicht ersichtlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |