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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen einer Manipulationssoftware im Abgasskandal setzt eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik voraus. Allein höhere Emissionen im Realbetrieb gegenüber dem NEFZ begründen keine Indizwirkung für eine unzulässige Abschalteinrichtung. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten greift nicht, wenn es bereits an der Erstdarlegung der Kläger für das Vorliegen einer Abschaltvorrichtung fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |