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Ein ersatzfähiger Schaden des Leasingnehmers kann nicht festgestellt werden, wenn dieser das mit einer Manipulationssoftware ausgestattete Fahrzeug über den gesamten vertraglich vereinbarten Zeitraum uneingeschränkt nutzen konnte. Die Klägerin muss sich sämtliche Vorteile aus der Eingehung des Leasingvertrages als schadensminderndes Ereignis anrechnen lassen, welche dem objektiven Leasingwert bzw. den marktüblichen Leasinggebühren entsprechen und den Schaden vollständig aufzehren, sofern das Fahrzeug ungestört genutzt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |