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Für die in § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV geforderte Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht genügt es nicht, wenn diese in der Hauptverhandlung erfolgt ist. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle an Ort und Stelle Umstände glaubhaft gemacht hatte, die eine Befreiung von der Maskenpflicht begründeten. Der Zeitpunkt der Hauptverhandlung war insoweit nicht maßgeblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |