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Ein Verfahrenshindernis besteht, wenn die abgeurteilte Tat nicht Gegenstand der Anklage geworden ist und eine Nachtragsanklage nicht erhoben wurde, wobei die prozessuale Tat nach dem von der Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang und dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft zu bestimmen ist. Bei Betrug durch Täuschung über den Verkehrswert einer Sache sind die Feststellungen zum Vermögensschaden lückenhaft und widersprüchlich, wenn der Wert des verkauften exklusiven Nischenprodukts nicht festgestellt wird, obwohl dies für den Beleg der Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |