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Eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, was eine schuldhafte Verletzung der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV darstellt. Ein Thermofenster, das die Abgasrückführung außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG dar, wenn es nicht ausschließlich notwendig ist, um unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden. Verschmutzung und Verschleiß des Motors gelten nicht als 'Beschädigung' oder 'Unfall' in diesem Sinne. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |