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Ein objektiver Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG durch ein Thermofenster allein reicht für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht aus; vielmehr muss hinzukommen, dass die handelnden Personen des Herstellers in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Allein aus der Programmierung/Installation des Thermofensters kann nicht auf die Sittenwidrigkeit geschlossen werden, da die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht unzweifelhaft und eindeutig war. Behauptungen über weitere unzulässige Abschalteinrichtungen im EA 288 Motor sind als Vortrag 'ins Blaue hinein' anzusehen, wenn jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte für deren Einsatz fehlen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |