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Ein Anbieter von "Auto-Abos" ist als "Händler" im Sinne von § 2 Nr. 3 Pkw-EnVKV anzusehen, wenn er neue Personenkraftwagen zum Leasing anbietet. Er muss daher bei der Verbreitung von Werbematerial im Internet für neue Pkw-Modelle automatisch Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen machen, sobald erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden (§ 5 Pkw-EnVKV). Ein Verstoß hiergegen stellt eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3a UWG dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |